Satzung

Statuten des Schützenvereins Wester e.V.

 

  • §1 

Der Verein führt den Namen: 

„ Schützenverein Wester / Ochtrup e. V.“

 Er hat seinen Sitz in Ochtrup. Sein Bezirk umschließt einen Teil der Westerbauerschaft rechts der Gronauer Straße und einen Teil der Weinerbauerschaft links der Gronauer  Straße. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

  • §2  

Sinn und Aufgaben des Vereins sind folgende: 

a)Gesellige Unterhaltung und Erweckung regen Bürgersinns durch Vereinigung aller   Stände der Bürgerschaft

b)Pflege echter Kameradschaft und alter Sitten und Gebräuche           

 

  • §3

Der Verein besteht aus :

aktiven Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

Jungmitglieder

 

Zu 1.) Als aktive Mitglieder können nur männliche Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben.

 

 

Zu 2.)Ehrenmitglieder sind:

a) aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

b) Witwen Verstorbener, aktiver Mitglieder.

c) geschiedene Frauen aktiver Mitglieder

 

Zu 3.) Als Jungmitglieder können nur männliche Personen zwischen dem 16. bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt, müssen aber auch keinen Jahresbeitrag entrichten. Ein Jungmitglied darf kein Amt im Vorstand bzw. Festvorstand bekleiden, ebenso ist es ihm untersagt die Königswürde zu erringen.

 

  • §4

Gesuche um Aufnahme in den Verein sind an einen Unterkassierer oder den Vorstand zu richten. Mit Aufnahme hat das neue Mitglied die Statuten des Vereins anzuerkennen und den fälligen Beitrag zu zahlen. Jungmitglieder müssen den Beitrag nicht entrichten, sind aber verpflichtet eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.

 

  • §5

Die aktiven Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder und Jungmitglieder sind beitragsfrei.

Die Unterkassierer haben diese Beiträge halbjährlich einzuholen und beim 1. Kassierer abzuliefern.

  

  • §6 

Austrittserklärungen sind über den zuständigen Unterkassierer an den Vorstand zu richten. Mitglieder, die den Jahresbeitrag auf wiederholter Aufforderung nicht zahlen, verlieren die Mitgliedschaft. Sobald einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, hört es auf, Mitglied des Vereins zu sein.

 

  • §7

Der Vorstand setzt sich zusammen aus : 

 

1. Vorsitzender

 
2. Vorsitzender  
1. Schriftführer  
2. Schriftführer  
1. Kassierer  
2. Kassierer

2 Jugendvertreter

 
4 Beisitzer  
   

Vorstand im Sinne des § 26BGB sind lediglich der 1. und 2. Vorsitzender und der 1. Schriftführer. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der Vorstand wird durch den Platzwart und den Zeugwart ergänzt. Diese Personen sind keiner festen Wahl unterstellt. Der Vorstand ist berechtigt entsprechende Personen in Abstimmung mit der Versammlung zu berufen.

 

Der jeweilige Oberst und Hauptmann ergänzen den Vorstand für deren Amtszeit.

 

Die Jugendvertreter dürfen bei der Wahl nicht das 25. Lebensjahr überschritten haben.

 

  • §8

Der Vorstandsposten wird auf 4 Jahre gewählt. Sollte ein Vorstandsmitglied vorher ausscheiden, hat der Nachfolger die Amtszeit zunächst zu erfüllen. Bei der Neuwahl des Vorstands wird der Wahlleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig.

 

  • §9

Auf der Jahreshauptversammlung zum jeweiligen Schützenfest wird der Festvorstand gewählt, bestehend aus :

Oberst

Hauptmann

Oberstadjutant

2 Königsadjutanten

2 Fahnenoffiziere

1 Fähnrich

4 – 6 Ordner

 

Der Festvorstand wird für 2 Jahre gewählt und hat für diese Zeit die Funktion zu übernehmen (Fahnenabordnungen usw.). Der Festvorstand trägt beim Schützenfest eine vom Verein vorgeschriebene Uniform, welche in der Woche nach dem Schützenfest beim Zeugwart unbeschädigt abgeliefert werden muss.

Beim Schützenfest regelt der Oberst mit seinen Offizieren die Festordnung.

 

Den finanziellen Teil des Festes regelt der derzeitige Vorstand.

 

 

  • §10

Der Vorstand insgesamt hat die Pflicht, das Interesse des Vereins in jeder Beziehung zu wahren, über die Ausführungen aller Satzungen und Beschlüsse streng zu wachen und das Vereinsvermögen gewissenhaft zu verwalten.

 

  • §11 

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vorstandes. Er führt in den Vorstands- und Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Die Mitgliederversammlungen sind auf Anordnung des 1. Vorsitzenden durch den Schriftführer einzuberufen. Die Einladungen haben mindestens 4 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch Bekanntgabe in den Tageszeitungen zu erfolgen.

 

  • §12 

Der 1. Kassierer hat alle Gelder zu erheben und nur die ihm vom Vorstand angewiesenen Zahlungen zu leisten.            Er ist verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, haftet für die Vereinskasse und dem Vorstand auf Erfordern zu jeder Zeit Einsicht in das Rechnungswesen zu gewähren. Das Rechnungsjahr des Vereins umfasst die Zeit vom 1.11. – 31.10. (Herbstversammlung – Herbstversammlung)

 

Nach vorheriger Revision seitens des Vorstandes und einer von der Mitgliederversammlung zu erwählenden Kommission werden die Rechnungen und Belege geprüft.

 

Die Kommission muss die Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung beantragen. Die zu wählende Kommission besteht aus zwei nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern. Für die Entlastung des Vorstandes reicht ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

  

  • §13 

Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins, führt das Mitgliederverzeichnis und das Protokollbuch über die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden und 1. Schriftführer unterschrieben.

 

  • §14    

Jedes Vorstandsmitglied kann beim 1. Vorsitzenden eine Vorstandssitzung beantragen. Einem solchen Antrag, von mindestens 8 Mitgliedern des Vorstands gestellt, muss sofort Folge geleistet werden. Die Anwesenheit von mindestens 9 Mitgliedern ist erforderlich, um einen gültigen Beschluss zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

  • §15    

Alle Gesuche und Beschwerden sind dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

 

  • §16

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes zu

jeder Zeit einberufen werden. Auf den Antrag von mindestens 30 Mitgliedern ist eine Mitgliederversammlung auszuschreiben.

 

  • §17    

Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder durch den Schriftführer eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 30 Mitgliedern beschlussfähig. Sollte diese Zahl in der ersten Versammlung nicht anwesend sein, so beschließen in der nächsten Versammlung, die alsdann anwesenden Mitglieder endgültig. Es muss jedoch auf dieser Folge bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

 

  • §18    

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

  • §19    

Die Statuten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei zwei/drittel-Mehrheit geändert werden.

 

  • §20    

Im Sinne des § 2 feiert der Schützenverein alle zwei Jahre:

 

Das Schützenfest findet statt am Wochenende zwischen Pfingsten und Fronleichnahm.

Zwischen den Schützenfesten findet das Kinderschützenfest (alle 2 Jahre) und das Kaiserfest (alle 6 Jahre) statt.

Sonstige Veranstaltungen werden von der Versammlung beschlossen.

  

  • §21

Jährliche Versammlungen sind abzuhalten; mindestens zwei Generalversammlungen.

 

  • §22    

Für das Schützenfest selbst ist folgender Ablauf einzuhalten:

 

a)Samstag;                  ca. 4 Wochen vor dem Schützenfest:

Ständchen bringen beim Oberst. Anschließend wird unter Leitung des gewählten Hauptmanns die Fahne zur Vogelstange gebracht.

Die Damen machen die Rosen.

 

b) Donnerstag:          Antreten der Schützen am Festzelt zum Maibuchen und Grün holen. Die Damen schmücken im Anschluss das Zelt.

 

c) Freitag:            Anbringen des Vogels an die Schützenstange.

                                   Kirchgang

                                   Abholen des alten Königs

                                   Kranzniederlegung am Ehrenmal

                                   Schießen unter Flutlicht zur Ermittlung des neuen Königs

                                   Proklamation des neuen Königs

                                   Jugendball

                                  

c)Samstag:                Ständchen des neuen Königs

        Marsch zum Festzelt

        Königsball

 

d) Sonntag:                Familienfrühschoppen.

                                  

e)  Montag:                Bummeln durch den Vereinsbezirk. Anschließend Begraben des Schützenfestes

 

  • §23    

Der König muss sich verpflichten für das kommende Schützenfest einen neuen Vogel und eine Plakette für die Königskette zu stiften. Die Königswürde kann nur ein Mitglied erringen, das mindestens 2 Jahre als aktives Mitglied im Verein eingetragen ist.

  

  • §24

Umzüge und Feste sind das Spiegelbild des Vereins. Daher behält sich der Vorstand vor, diejenigen Mitglieder, die das Ansehen des Vereins beim Festzuge und Feste schädigen, aus dem Verein auszuschließen.

 

  • §25    

Alle Mitglieder tragen bei vorgegebenen Festen einen Schützenhut mit Feder, die Vereinskrawatte, der Festvorstand die Uniform des Vereins. Der Vorstand und die alten Majestäten tragen einen schwarzen Anzug.

 

  • §26    

Die Utensilien (z.B. Uniform, Säbel, Scärpe) werden an einem mit dem Vorstand abgestimmten Platz aufbewahrt.

 

  • §27    

Vereinseigene Utensilien dürfen nicht ausgeliehen werden.

 

  • §28      

Bestandslisten liegen beim Zeugwart und die Abschriften beim Schriftführer.

 

  • §29

Der Schützenverein Wester e.V. 1626 ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Verein haftet mit seinem Vermögen.

Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder können von Dritten nicht zum Schadenersatz herangezogen werden.

 

  • §30

Über alle in der Satzung nicht ausreichend geklärten Fälle und über Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung entscheidet der erweiterte Vorstand. Jede Entscheidung erfordert eine  Mehrheit der anwesenden Stimmen.